Ratgeber

Immobilien in und um Kleve

Jahressteuergesetz 2024: Was ändert sich für Eigentümer:innen?

Grundsteuerbescheid: Korrektur möglich

Die Reform der Grundsteuer und die damit verbundene Neubewertung von 24 Millionen Wohn- und Gewerbeimmobilien hat für viel Wirbel gesorgt. Nun haben die Finanzämter die neuen Bescheide verschickt. In vielen Fällen führt das neue Bewertungsverfahren zu erheblichen Abweichungen zwischen dem Grundsteuerwert und dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie. Vor allem die Berechnung nach dem Bundesmodell und das Modell in Baden-Württemberg stehen in der Kritik.

Für Eigentümer:innen bietet sich nun die Möglichkeit, gegen überhöhte Bescheide Einspruch einzulegen. Dazu müssen sie mit Hilfe eines Gutachtens einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen. Das Gutachten muss belegen, dass die Bewertung um mindestens 40 Prozent vom Verkehrswert abweicht und damit gegen das sogenannte Übermaßverbot verstößt. Rechtliche Grundlage sind Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom Mai dieses Jahres.

Stundung der Erbschaftssteuer

Wenn eine Immobilie vererbt wird, fallen oft hohe Steuerzahlungen an. Manch ein:e Eigentümer:in kann diese nicht sofort entrichten und muss im schlimmsten Fall die Immobilie oder Teile des Erbes verkaufen. Der Fiskus gewährt nun Stundungen der Erbschaftssteuer von bis zu zehn Jahren. Die Regelung betrifft Eigentümer:innen, die nach der Schenkung oder dem Erbe die Immobilie vermieten oder selbst nutzen.

Kleine Photovoltaikanlagen

Die bisher komplizierten Regelungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen werden mit dem Jahressteuergesetz vereinfacht. Bisher profitierten vor allem Einfamilienhäuser. Deren Solarstromerzeugung war bis zu einer Grenze von 30 kW steuerfrei. Bei anderen Gebäudetypen lag die Grenze bei 15 kW.

Ab 2025 hängt die Steuerbefreiung nicht mehr vom Gebäudetyp ab. Auch Gewerbe- oder Wohngebäude sowie Nebengebäude sind nun bis zu einer Grenze von 30 kW pro Einheit von der Steuer befreit. Die maximale Gesamtmenge an erzeugtem Solarstrom von nicht mehr als 100 kW pro Steuerpflichtigem bleibt bestehen.

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Heiner Brindöpke

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